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a)bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Absatz 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist,
b)bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind,
c)in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Absatz 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in das Inland gelangt,
d)in den Fällen des § 18 Absatz 4c mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1a Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
e)in den Fällen des § 18 Absatz 4e mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1b Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
Buchstabe e geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).
f)in den Fällen des § 18i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1c Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind; Buchstabe b bleibt unberührt,
Buchstabe f angefügt durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096), geändert durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).
g)in den Fällen des § 18j vorbehaltlich des Buchstabens i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1d Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind; Buchstabe b bleibt unberührt,
Buchstabe g angefügt durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096), geändert durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).
h)in den Fällen des § 18k mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1e Satz 1, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind; die Gegenstände gelten als zu dem Zeitpunkt geliefert, zu dem die Zahlung angenommen wurde; Buchstabe b bleibt unberührt,
Buchstabe h angefügt durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096), geändert durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).
i)in den Fällen des § 3 Absatz 3a zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung angenommen wurde;
Buchstabe i angefügt durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).
2.für Leistungen im Sinne des § 3 Absatz 1b und 9a mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind;
3.in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung;
4.(weggefallen)
5.im Fall des § 17 Absatz 1 Satz 7 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist;
Nummer 5 geändert durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).
6.für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats;
7.für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des § 1b am Tag des Erwerbs;
8.im Fall des § 6a Absatz 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird;
9.im Fall des § 4 Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird.
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Absatz 2.
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