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VVG – Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
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VVG – Versicherungsvertragsgesetz



§ 211 VVG, Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen

(1) Die §§ 37, § 38, § 165, § 166, § 168 und § 169 sind, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, nicht anzuwenden auf

  • 1.Versicherungen bei Pensionskassen im Sinn des § 233 Absatz 1 und 2 VAG,
  • 2.Versicherungen, die bei einem Verein genommen werden, der als kleinerer Verein im Sinn des VAG anerkannt ist,
  • 3.Lebensversicherungen mit kleineren Beträgen und
  • 4.Unfallversicherungen mit kleineren Beträgen.

(2) Auf die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Pensionskassen sind ferner nicht anzuwenden

  • 1.die §§ 6 bis § 9, § 11, § 150 Absatz 2 bis 4 und § 152 Absatz 1 und 2; für die §§ 7 bis § 9 und § 152 Absatz 1 und 2 gilt dies nicht für Fernabsatzverträge im Sinn des § 312c BGB;
  • 2.§ 153, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind; § 153 Absatz 3 Satz 1 ist ferner nicht auf Sterbekassen anzuwenden.

(3) Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinn von Absatz 1 Nummer 3 und 4 abweichende Bestimmungen getroffen, kann deren Wirksamkeit nicht unter Berufung darauf angefochten werden, dass es sich nicht um Versicherungen mit kleineren Beträgen handele.


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