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EStDV – Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Sozialversicherungsrecht
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EStDV – Einkommensteuer-Durchführungsverordnung



§ 73c EStDV, Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes

Die Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu

  • 1.im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:
  • bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
  • 2.im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:
  • bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
  • 3.im Fall der Gewährung von Vorschüssen:
  • bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.

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