BVerfG 17.04.2013 - 1 BvR 2614/12 - Nichtannahmebeschluss: Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nur nach Maßgabe der anerkannten Grundsätze für die Überwindung rechtskräftig bestätigter Planfeststellungsbeschlüsse - Grenzen der Anordnung einer Enteignung zur Verwirklichung eines planfestgestellten Vorhabens auch bei rechtskräftiger Bestätigung des Planfeststellungsbeschlusses mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung
Normen
Artikel 14, Artikel 14, §§ 72ff VwVfG, § 48, § 49, § 51, § 72, § 75
Vorinstanz
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 13. August 2012, Az: 5 S 1200/12, Beschluss
Gründe
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Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Sicherung eines
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses zur Realisierung des Vorhabens
"Stuttgart 21".
- 2
1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Wohnung in einem Gebäude in Stuttgart, dessen Abbruch der Planfeststellungsbeschluss
des Eisenbahn-Bundesamts vom 28. Januar 2005 über die "Talquerung mit neuem Hauptbahnhof" als notwendige Folgemaßnahme vorsieht.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Beschwerdeführer erfolglos geklagt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,
Urteil vom 6. April 2006 - 5 S 848/05 -, juris).
- 3
Im Mai 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Eisenbahn-Bundesamt die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Im Juni
2012 stellte er zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diesen
lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 13. August 2012 (5 S 1200/12, juris) ab. Hiergegen richtet
sich die Verfassungsbeschwerde.
- 4
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 14
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür
nicht vorliegen.
- 6
Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht verkannt, dass der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Eigentums (Art. 14 GG)
es trotz Rechtskraft eines Urteils über die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der enteignungsrechtliche Vorwirkung
entfaltet, verbietet, eine Enteignung zur Verwirklichung des mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Vorhabens anzuordnen,
wenn feststeht, dass diese Enteignung aufgrund nachträglich eingetretener Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht mehr
dem Gemeinwohl dienen würde (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2007 - 1 BvR 1698/04
-, juris Rn. 13 sowie für den Fall der Rückenteignung BVerfGE 38, 175 181>). Dass der Verwaltungsgerichtshof die begehrte
Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nur nach Maßgabe der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten
Grundsätze für die Überwindung rechtskräftig bestätigter Planfeststellungsbeschlüsse zulässt, ist von Verfassungs wegen nicht
zu beanstanden. Ob die Voraussetzungen für eine solche Aufhebung im konkreten Fall vorlagen, ist in erster Linie eine Frage
der Würdigung des Sachverhalts und der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, die nur in engen Grenzen verfassungsgerichtlicher
Kontrolle zugänglich sind (vgl. BVerfGE 18, 85 92 f.>; stRspr). Für eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist hier
nichts ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.