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Ziff. 9.2.3.3. RS 2017/10, Änderungen im Inhalt des Arbeitsverhältnisses
(1) Änderungen im Inhalt des Arbeitsverhältnisses sind bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes zu berücksichtigen. Hierzu zählt z. B. der Wechsel von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis, der ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet.
(2) Erfolgt im Berechnungszeitraum ein Wechsel von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis, bleibt das Arbeitsentgelt aus dem Ausbildungsverhältnis unberücksichtigt. Der Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist das Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis zugrunde zu legen (vgl. § 21 Absatz 4 Nummer 1 MuSchG).
Beispiel 21: Wechsel eines Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis im Berechnungszeitraum
Beginn der Schutzfrist
15. 10.
Auszubildende bis
31. 7.
Angestelltenverhältnis ab
1. 8.
Berechnungszeitraum
1. 7. bis 30. 9.
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat.
Lösung:
Die letzte Entgeltabrechnung war am 5. 10. und bezog sich auf den Monat September. Die letzten abgerechneten mit Entgelt aus dem Angestelltenverhältnis belegten Kalendermonate waren August und September. Dieser Zeitraum ist daher für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes zugrunde zu legen (vgl. § 21 Absatz 1 Satz 2 MuSchG). Das Arbeitsentgelt aus dem Ausbildungsverhältnis bleibt unberücksichtigt.
(3) Erfolgt die Änderung im Inhalt des Arbeitsverhältnisses (z. B. Wechsel von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis) erst nach dem Berechnungszeitraum, ist diese ab dem Zeitpunkt der Änderung zu berücksichtigen (vgl. § 21 Absatz 4 MuSchG, Näheres siehe Ziff. 9.2.4.5. bis Ziff. 9.2.4.5.2. sowie Ziff. 9.2.4.9.1.2.).
Beispiel 22: Wechsel eines Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis nach dem Berechnungszeitraum
Beginn der Schutzfrist
15. 7.
Auszubildende bis
31. 7.
Angestelltenverhältnis ab
1. 8.
Berechnungszeitraum
1. 4. bis 30. 6.
Lösung
Die "wesentliche Änderung" im Arbeitsverhältnis wird nach dem Berechnungszeitraum während der Schutzfrist wirksam. Sie ist daher ab diesem Zeitpunkt (1. 8.) zu berücksichtigen (Näheres siehe Ziff. 9.2.4.5.2.).
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