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Rundschreiben

2017 - Rundschreiben Nr. 10

Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft [RS 2017/10]
Sozialversicherungsrecht
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2017 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 9.4.3. RS 2017/10, Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Entbindung

(1) Die normale Bezugszeit für Mutterschaftsgeld beträgt für die Zeit nach der Entbindung 8 Wochen, bei Mehrlingsgeburten oder Frühgeburten jedoch 12 Wochen. Die Bezugszeit verlängert sich auch auf 12 Wochen, wenn vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird und die Mutter die verlängerte Auszahlung von Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse beantragt (Näheres siehe Ziff. 9.2.1.2.1.).

(2) Zur Besonderheit von zeitlich auseinanderliegenden Mehrlingsgeburten siehe Ziff. 9.4.5..

(3) Unter Frühgeburt ist eine Entbindung zu verstehen, bei der das Kind ein Geburtsgewicht unter 2 500 g hat. Diesen Entbindungen sind solche gleichzusetzen, bei denen das Kind trotz höheren Geburtsgewichtes wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen (an Rumpf, Haut, Fettpolstern, Nägeln, Haaren und äußeren Geschlechtsorganen) oder wegen verfrühter Beendigung der Schwangerschaft einer wesentlich erweiterten Pflege bedarf. Bei Mehrlingsgeburten liegt eine Frühgeburt dann vor, wenn mindestens eines der Kinder ein Geburtsgewicht unter 2 500 g hat (Bescheid des BMA vom 5. 5. 1962 und Schreiben des BMFSFJ vom 16. 7. 2001).

(4) Das Vorliegen einer Frühgeburt sowie einer Behinderung des Kindes im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX ist mit der Bescheinigung einer Frühgeburt oder einer Behinderung des Kindes (Muster 9) ärztlich zu bestätigen, sofern es sich nicht zugleich um eine Mehrlingsgeburt handelt.

(5) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei Frühgeburten von 12 Wochen nach der Entbindung besteht auch dann, wenn es sich um ein totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind handelt, sofern bei dem Kind die Anzeichen einer Frühgeburt vorliegen und sein Gewicht mindestens 500 g beträgt oder bei einem Gewicht von unter 500 g die 24. Schwangerschaftswoche 1 erreicht wurde (§ 21 Absatz 2 PStG in Verb. mit § 31 Absatz 2 PStV, vgl. BSG, Urteil vom 15. 5. 1974 — 3 RK 16/73). Eine solche Totgeburt ist von der Ärztin bzw. dem Arzt ebenfalls mit Muster 9 zu bescheinigen.

1 Die Erweiterung des Begriffs einer Totgeburt in § 31 Absatz 2 Nummer 2 PStV, bei der das Gewicht des Kindes unter 500 g beträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde, ist zum 1. 11. 2018 in Kraft getreten und daher für entsprechende Geburten ab dem 1. 11. 2018 anzuwenden.


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