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AktG – Aktiengesetz



§ 1 AktG, Wesen der Aktiengesellschaft

(1)1 Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

(2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.


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