1 Im Bundesfreiwilligendienst engagieren sich Personen für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes. 2 Der Bundesfreiwilligendienst fördert das lebenslange Lernen.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) (29. 5. 2024).
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