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AO – Abgabenordnung

Abgabenordnung (AO)
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AO – Abgabenordnung



§ 1 AO, Anwendungsbereich

(1)1 Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. 2 Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

  • 1.die Vorschriften des 1. , 2., 4., 6. und 7. Abschnitts des 1. Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),
  • 2.die Vorschriften des 2. Teils (Steuerschuldrecht),
  • 3.die Vorschriften des 3. Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis § 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften),
  • 4.die Vorschriften des 4. Teils (Durchführung der Besteuerung),
  • 5.die Vorschriften des 5. Teils (Erhebungsverfahren),
  • 6.§ 249 Absatz 2 Satz 2,
  • 7.die §§ 351 und § 361 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3,
  • 8.die Vorschriften des 8. Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3)1 Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. 2 Der 3. bis 6. Abschnitt des 4. Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.


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