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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Sozialversicherungsrecht
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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung



§ 1 SGB IV, Sachlicher Geltungsbereich

(1)1 Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). 2 Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des 1. und 2. Titels des 4. Abschnitts und des 5. Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. 3 Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.

(2) Die §§ 18f, § 18g und § 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.

Absatz 4 gestrichen durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl. I S. 2298).


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