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Grundsätze

KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung

Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung [KVdRMeldeGs]
Sozialversicherungsrecht
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KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung



Ziff. 2.3.a. KVdRMeldeGs, Bewilligung einer Rente

(1) Die vom Rentenversicherungsträger übermittelten Daten — insbesondere die Art der Krankenversicherung (KVAT), die Art der Pflegeversicherung (PEAT), ggf. der Sonderfallschlüssel Pflegeversicherung/Krankenversicherung (SOFAPE) und der gemeldete Zeitraum zum Rentenbezug — sind auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dabei sind jedoch die in den Ziff. 1.6.5. bis Ziff. 1.6.7. beschriebenen Besonderheiten zu beachten

(2) Bestand während des Rentenantragsverfahrens eine Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189 SGB V oder eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V, ist diese — ggf. rückwirkend — ab Rentenbeginn, frühestens jedoch ab Rentenantragstellung unter Berücksichtigung einer Vorrangversicherung oder eines Ausschlusstatbestandes in eine KVdR-Mitgliedschaft umzuwandeln (Ausnahme bei Waisenrentnern möglich, vgl. § 5 Absatz 7 Satz 1 2. Halbsatz SGB V). Dem Versicherten ist ein entsprechender Bescheid zu erteilen. Über den Rentenbeginn hinaus gezahlte Rentenantragstellerbeiträge sind zu erstatten.

(3) Bezieht der Versicherte darüber hinaus Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder eine gesetzliche Rente aus dem Ausland, sind diese Einnahmen für die Zeit ab Beginn der Versicherungspflicht in der KVdR — ggf. rückwirkend — auf ihre Beitragspflicht zu prüfen.

(4) Wurde während des Rentenantragsverfahrens eine Familienversicherung durchgeführt, ist diese nach Rentenbescheiderteilung neu zu beurteilen. Der Versicherte ist ggf. auf den Eintritt der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung und die Möglichkeit der Beantragung eines Zuschusses zur Krankenversicherung hinzuweisen.


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