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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.I.1. RS 1994/01, Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse

Für die Durchführung der Pflegeversicherung der nach § 20 SGB XI Versicherungspflichtigen ist jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der eine Pflichtmitgliedschaft oder eine freiwillige Mitgliedschaft besteht (§ 48 Absatz 1 Satz 1 SGB XI). Damit ist eine einheitliche Zuständigkeit zwischen Krankenversicherung und Pflegeversicherung gegeben. Wechselt das Mitglied die Krankenkasse, ist damit automatisch ein Wechsel der Pflegekasse verbunden.


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