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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.II.1.3. RS 1994/01, Weiterversicherte nach § 26 SGB XI

(1) Bei Personen, die von ihrem Recht der Weiterversicherung Gebrauch machen, schließt sich die Mitgliedschaft nahtlos an die vorhergehende Mitgliedschaft aufgrund der Versicherungspflicht nach den §§ 20 oder § 21 SGB XI an (Umkehrschluss aus § 49 Absatz 1 Satz 2 letzter Satzteil SGB XI).

(2) Die Mitgliedschaft der in § 26 Absatz 1 Satz 2 SGB XI genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tage nach der Beendigung der Versicherung nach § 25 SGB XI bzw. mit dem Tage der Geburt.


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