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Ziff. D.IV.16. RS 1994/01, Bemessungsgrundlage für Wehr- und Zivildienstleistende
(1)
Durch den Hinweis in § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI auf § 244 SGB V gelten für die Beitragsbemessung der Wehr- und Zivildienstleistenden die in der Krankenversicherung maßgebenden Grundlagen. Danach wird der Beitrag zur Pflegeversicherung bei einer Einberufung zu einem Wehrdienst (Zivildienst) . . .
-auf 1/3 des Beitrags ermäßigt, wenn das Arbeitsentgelt bei einem nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI Versicherungspflichtigen nach § 1 Absatz 2 ArbPlSchG weiterzugewähren ist,
-auf 1/10 des Beitrags ermäßigt, der vor der Einberufung zuletzt zu entrichten war, wenn das Arbeitsentgelt eines nach § 20 SGB XI Versicherungspflichtigen während der Zeit des Wehrdienstes (Zivildienstes) nicht weitergewährt wird. Diese Beiträge werden — wie in der Krankenversicherung — pauschal berechnet. [Es gilt die KV-/PV-PauschalbeitrV].
(2) Für die aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge ist eine Beitragsermäßigung nicht vorgesehen.
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