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Grundsätze

BVVGs – Gemeinsame Grundsätze nach § 9a BVV für die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV und für die Beitragsabrechnung nach § 9 BVV

Gemeinsame Grundsätze nach § 9a BVV für die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV und für die Beitragsabrechnung nach § 9 BVV [BVVGs]
Sozialversicherungsrecht
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BVVGs – Gemeinsame Grundsätze nach § 9a BVV für die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV und für die Beitragsabrechnung nach § 9 BVV



Ziff. 2.1. BVVGs, Unterlagen nach § 8 BVV

(1) Die Unterlagen nach § 8 Absatz 2 BVV und die Nachweise über die getroffenen Vorkehrungen zum Insolvenzschutz von Wertguthaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BVV sind vom Arbeitgeber elektronisch vorzuhalten.

(2)1 Die elektronische Führung der Entgeltunterlagen nach § 8 Absatz 2 BVV und der Nachweise über die getroffenen Vorkehrungen zum Insolvenzschutz von Wertguthaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BVV gilt für alle neuen Tatbestände und Ereignisse, die sich ab dem 1. 1. 2022 ergeben. 2 Eine rückwirkende elektronische Führung der Entgeltunterlagen für Zeiten vor dem 1. 1. 2022 ist nicht zwingend erforderlich.

(3)1 Sofern ein Antrag auf Befreiung im Sinne des § 8 Absatz 3 BVV durch den Arbeitgeber gestellt und durch den zuständigen Rentenversicherungsträger bewilligt wurde, gilt die elektronische Führung der Entgeltunterlagen ebenfalls für alle neuen Tatbestände und Ereignisse, die sich spätestens ab dem 1. 1. 2027 ergeben. 2 Eine rückwirkende elektronische Führung der Entgeltunterlagen für Zeiten vor dem 1. 1. 2027 ist in diesem Fall nicht zwingend erforderlich.


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