(1) Die Unterlagen nach § 8 Absatz 2 BVV und die Nachweise über die getroffenen Vorkehrungen zum Insolvenzschutz von Wertguthaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BVV sind vom Arbeitgeber elektronisch vorzuhalten.
(2)1 Die elektronische Führung der Entgeltunterlagen nach § 8 Absatz 2 BVV und der Nachweise über die getroffenen Vorkehrungen zum Insolvenzschutz von Wertguthaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BVV gilt für alle neuen Tatbestände und Ereignisse, die sich ab dem 1. 1. 2022 ergeben. 2 Eine rückwirkende elektronische Führung der Entgeltunterlagen für Zeiten vor dem 1. 1. 2022 ist nicht zwingend erforderlich.
(3)1 Sofern ein Antrag auf Befreiung im Sinne des § 8 Absatz 3 BVV durch den Arbeitgeber gestellt und durch den zuständigen Rentenversicherungsträger bewilligt wurde, gilt die elektronische Führung der Entgeltunterlagen ebenfalls für alle neuen Tatbestände und Ereignisse, die sich spätestens ab dem 1. 1. 2027 ergeben. 2 Eine rückwirkende elektronische Führung der Entgeltunterlagen für Zeiten vor dem 1. 1. 2027 ist in diesem Fall nicht zwingend erforderlich.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.