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GKV-SolG – GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz

Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG)
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GKV-SolG – GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz



Artikel 17 GKV-SolG, Festsetzung des Vertragsinhalts durch das Schiedsamt

1 Kommen für das Jahr 1999 Vereinbarungen nach § 84 Absatz 3, § 85 Absatz 2 und 3 und § 106 SGB V bis zum 31. 3. 1999 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt das Schiedsamt (§ 89 SGB V) den Vertragsinhalt bis zum 30. 6. 1999 fest. 2 Der Vorsitzende des Schiedsamts stellt unverzüglich nach Ablauf der Frist fest, ob die in Satz 1 genannten Voraussetzungen für die Festsetzung des Vertragsinhalts durch das Schiedsamt vorliegen. 3 Die Vertragsparteien teilen dem Vorsitzenden des Schiedsamts unverzüglich nach Ablauf der Frist mit, ob ein Vertrag nach Satz 1 zustande gekommen ist.


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