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DrittelbG – Drittelbeteiligungsgesetz

Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG)
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DrittelbG – Drittelbeteiligungsgesetz



§ 6 DrittelbG, Wahlvorschläge

1 Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen der Betriebsräte und der Arbeitnehmer. 2 Die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens 1/10 der Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.


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