Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
(1) Entsprechend dem geltenden Recht (vgl. § 1228 Absatz 1 Nummer 4 RVO, § 4 Absatz 1 Nummer 5 AVG, § 30 Absatz 1 Nummer 4 RKG, § 19 Absatz 1 SVG) bleiben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 SGB VI Arbeitnehmer . . . in einer nach [§ 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verb. mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV) geringfügigen Beschäftigung rentenversicherungsfrei. Entsprechendes gilt bei Ausübung einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verb. mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verb. mit den §§ 8a und § 8 Absatz 1 SGB IV]. Soweit Bezieher einer Teilrente wegen Alters (§ 42 Absatz 2 SGB VI) im Rahmen der verbleibenden Teilarbeitszeit nur noch geringfügig beschäftigt bzw. tätig sind, liegt ebenfalls Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 [Satz 1] SGB VI vor.
(2)
Rentenversicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit kommt nach § 5 Absatz 2 Satz 2 SGB VI dagegen nicht in Betracht für Beschäftigungen bzw. Tätigkeiten
-im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
-im Sinne des [JFDG],
-von [behinderten Menschen] in geschützten Einrichtungen (§ 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI),
-von Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und [behinderten Menschen] in Berufsbildungswerken (§ 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI),
-von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften (§ 1 Satz 1 Nummer 4 SGB VI),
-aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74 SGB V.
(3) Für die in dem vorstehenden Katalog genannten Personen ist — mit Ausnahme der Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften — schon im bisherigen Bundesgebiet die Rentenversicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ausgeschlossen. Die Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften sind also künftig in einer geringfügigen Beschäftigung rentenversicherungspflichtig, es sei denn, dass für sie Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI besteht.
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