Die Seite www.aok.de nutzt eigene Cookies, um die Seite bereitstellen zu können („funktionale Cookies“) und für Komfortfunktionen sowie Cookies von Dienstleistenden, um die Seite stetig zu verbessern.
Mit einem Klick auf die Schaltfläche „Alle Akzeptieren“ erklären Sie sich damit einverstanden. Ihr Einverständnis kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder geändert werden. Funktionale Cookies werden auch ohne Ihr Einverständnis ausgeführt.
Mit einem Klick auf die Schaltfläche „Auswählen“ können persönliche Einstellungen vorgenommen werden. Unter Datenschutz informieren wir ausführlich über Art und Umfang der Datenverarbeitung sowie Ihre Rechte. Weitere Informationen finden Sie unter Impressum und Barrierefreiheit
Datenschutzhinweis: Die AOK nutzt Cookies
Wir bitten um Ihre Zustimmung
Damit Sie diese Webseite bestmöglich nutzen können, setzen wir drei Arten von Cookies ein.
Diese Cookies und Skripte sind erforderlich, um die Kernfunktionalitäten der Webseite bereitstellen zu können. Im Fall dieser Seite zählen folgende Cookies und Skripte dazu:
Lokalisierung auf passende AOK
Anonymisierung von IP-Adressen innerhalb der Logfiles
Status Cookie-Zustimmung des Nutzers
Frontend-Login für AOK-Ratgeber-Foren
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Ausführungen in der Datenschutz.
Dank dieser Cookies können wir Ihnen bestimmte Komfortfunktionen für die Website-Nutzung bereitstellen:
Lokalisierung und Empfehlung einer regional passenden AOK über die Session hinaus
Anonymisierung von IP-Adressen innerhalb der Logfiles
YouTube
Marketing Cookies werden eingesetzt, um Informationen über die Nutzungsweise und das Besucherverhalten auf unseren Webseiten zu erhalten. Sie helfen uns unter anderem, besonders populäre Bereiche unserer Website zu ermitteln. Auf diese Weise können wir den Inhalt unserer Websites besser an Ihre Bedürfnisse anpassen und unser Angebot verbessern. Als externer Dienst kommt auf der Seite www.aok.de Adobe Site Catalyst zum Einsatz.
Analyse Tool für Statistik und Marketingauswertungen
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Ausführungen in der Datenschutz.
Bitte beachten Sie:
Sie können Ihre Zustimmung jederzeit unter Datenschutz widerrufen oder Ihre Einstellungen erneut anpassen.
Funktionale Cookies sind auch ohne Ihre Zustimmung aktiv, da diese technisch erforderlich sind.
Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
(1) Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sollen bei Eintritt des versicherten Risikos ([Erwerbsminderung, Alter, Tod) grundsätzlich das ausfallende Arbeitsentgelt ersetzen (Entgelt- und Unterhaltersatzfunktion der Rente). Unter diesem Blickwinkel müssen die verschiedenen Hinzuverdienstgrenzen für die einzelnen Rentenarten gesehen werden. Damit wird auch verständlich, warum z. B. zu einer Rente wegen [teilweiser Erwerbsminderung] ein Hinzuverdienst ausdrücklich erwartet wird, während ein solcher zu einer Rente wegen [voller Erwerbsminderung] praktisch ausgeschlossen ist und zu einer Regelaltersrente unbegrenzt hinzuverdient werden kann. Bei den Renten wegen Todes soll die Rente den fehlenden Unterhalt durch den verstorbenen Versicherten ersetzen. Das RRG 1992 hat für alle Renten wegen Todes die Einkommensanrechnung eingeführt mit dem Ziel, diese Renten nur in dem Umfang zu zahlen, wie der Berechtigte nicht durch eigenes Einkommen für seinen Unterhalt sorgen kann. . .
(2) Nachfolgend werden die Hinzuverdienstgrenzen für die einzelnen Rentenarten aufgezeigt. Die Hinzuverdienstmöglichkeiten beziehen sich im Übrigen auf Einkünfte aus Arbeit, also aus Arbeitnehmerbeschäftigung oder selbständiger Tätigkeit. Im Übrigen sind die Einkünfte aus mehreren Beschäftigungen und/ oder selbständigen Tätigkeiten zusammenzurechnen.
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.