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Rundschreiben

1997 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
Sozialversicherungsrecht
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1997 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.I.3.1. RS 1997/01, Allgemeines

Die Vorschrift des § 24 SGB III regelt den Beginn, den Fortbestand und das Ende des Versicherungspflichtverhältnisses in der Arbeitslosenversicherung. . . [Durch] § 24 [Absatz 3] SGB III wird für den Bereich der Arbeitslosenversicherung eine Regelung über den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses geschaffen, wie sie bereits in § 192 Absatz 1 Nummer 1 SGB V für den Fortbestand der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und durch die Verweisung in § 49 Absatz 2 SGB XI auf das Krankenversicherungsrecht für den Fortbestand der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung besteht.


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