Category Image
Rundschreiben

2002 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen [RS 2002/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2002 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. A.I.1.1.3.6. RS 2002/02, Verhältnis zur Versicherungspflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 KVLG 1989

Die Versicherungspflicht von Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung ist nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 KVLG 1989 für solche Personen ausgeschlossen, die als landwirtschaftliche Unternehmer oder mitarbeitende Familienangehörige nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 KVLG 1989 versichert sind. Diese Personen bleiben während der Maßnahme weiterhin in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert, und zwar nicht nur dann, wenn sie — so wie es der Gesetzeswortlaut fordert — Übergangsgeld beziehen, sondern in sachgerechter Auslegung der Vorschrift auch dann, wenn sie kein Übergangsgeld erhalten.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.