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(1) Die Vorschrift des § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI schließt das Entstehen oder den Fortbestand von Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften nicht aus, sodass eine Mehrfachversicherung möglich ist (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. A.III.1.3.1. bis Ziff. A.III.1.3.4.).
(2) Soweit aufgrund desselben Sachverhalts sowohl Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI als auch Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften in Betracht kommt, soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Vorschrift vorgehen, die dem Versicherten im Einzelfall den besten sozialen Schutz bietet (vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 148). Danach hat die Versicherungspflicht, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind, Vorrang. Für den Fall des Zusammentreffens einer Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI ist dies sogar ausdrücklich in § 3 Satz 5 SGB VI geregelt. Eine entsprechende Regelung enthält § 5 Absatz 6 Satz 2 SGB V für den Bereich der Krankenversicherung (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. A.I.1.1.3.3.)
(3) Für den Günstigkeitsvergleich ist auf die Verhältnisse bei Beginn der Versicherungskonkurrenz abzustellen. Spätere Veränderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen aufgrund der Erhöhung der Bezugsgröße oder der Dynamisierung des Regelentgelts führen nicht zu einer anderen Beurteilung der Versicherungspflicht.
Beispiel (West)
Ein Versicherter nimmt ab September 2003 im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Kosten der Bundesanstalt für Arbeit an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung teil. Die Maßnahme wird in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen durchgeführt. Für die Zeit der Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe erhält der Versicherte Übergangsgeld. Dem Übergangsgeld liegt ein Regelentgelt von 1 800 EUR monatlich zugrunde. Arbeitsentgelt wird nicht gezahlt.
Günstigkeitsvergleich:
Die Beitragsbemessungsgrundlage bei Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI beträgt nach § 166 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI: --> 1 440 EUR (80 % von 1 800 EUR)
Die Beitragsbemessungsgrundlage bei Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI beträgt nach § 162 Nummer 2 SGB VI: --> 1 904 EUR (80 % von 2 380 EUR)
Versicherungspflicht besteht nach § 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI, weil in diesem Fall die höheren Beiträge zu zahlen sind.
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