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Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt [RS 2003/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt [RS 2003/01]
(1) Mit der Einführung der Leistung Entgeltsicherung setzt der Gesetzgeber die Empfehlungen der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" zur sog. Lohnversicherung um. Mit der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer werden Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, weitere Anreize zur Arbeitsaufnahme geboten.
(2) Die Leistungen der Entgeltsicherung werden nach den Maßgaben des [aktuell] § 417 SGB III erbracht. Wesentlich ist, dass durch die Aufnahme einer (arbeitslosen-)versicherungspflichtigen Beschäftigung Arbeitslosigkeit beendet oder vermieden wird. Als weitere Voraussetzung wird verlangt, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vorliegt und bei Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 180 Tagen besteht oder bestehen würde. Der Arbeitsentgeltanspruch aus der (neuen) Beschäftigung muss den tariflichen oder ortsüblichen Bedingungen entsprechen.
(3) Die Entgeltsicherung wird nach [aktuell] § 417 Absatz 2 Satz 1 SGB III als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und als zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt wird nach den Maßgaben des [aktuell] § 417 Absatz 2 Sätze 2 und 3 SGB III berechnet und soll den Unterschied zum Nettoentgelt aus der letzten Beschäftigung zur Hälfte ausgleichen. Der zusätzliche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird nach § 163 Absatz 9 SGB VI bemessen und nach § 168 Absatz 1 Nummer 8 und 9 SGB VI von der [aktuell] Bundesagentur für Arbeit allein getragen.
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