Category Image
Gesetze

HRG – Hochschulrahmengesetz

Hochschulrahmengesetz (HRG)
Sonstige
Navigation
Navigation

HRG – Hochschulrahmengesetz



§ 76a HRG, Übergangsvorschrift für Hochschulassistenten

Auf die beim Inkrafttreten des nach § 72 Absatz 1 Satz 2 erlassenen Gesetzes vorhandenen Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften des HRG, des BRRG, des BBG und des BeamtVG in der bis zum 22. 11. 1985 geltenden Fassung Anwendung.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.