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Gemeinsames Rundschreiben Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 1. 1. 2023 [RS 2022/11]
Gemeinsames Rundschreiben Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 1. 1. 2023 [RS 2022/11]
Ziff. 4.3.3.1. RS 2022/11, Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs
(1) Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich, in denen im Entgeltabrechnungszeitraum das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, bildet die reduzierte beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV (vgl. Ziff. 4.3.2.2.) die Grundlage für den vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GSV-Beitrag) und nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV (vgl. Ziff. 4.3.2.3.) die Grundlage für den vom Arbeitnehmer aufzubringenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
(2) Die Höhe des vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteils ergibt sich aus den besonderen Regelungen für die einzelnen Versicherungszweige zur Beitragstragung bei Beschäftigungen innerhalb des Übergangsbereichs (§ 249 Absatz 3 SGB V, § 58 Absatz 5 Satz 2 SGB XI, § 168 Absatz 1 Nummer 1d SGB VI, § 346 Absatz 1a SGB III) und § 2 Absatz 2 BVV.
(3)
Das Verfahren zur Beitragsberechnung erfolgt in 3 Schritten:
1.)Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig:
Der Beitrag zum jeweiligen Versicherungszweig wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV (vgl. Ziff. 4.3.2.2.) und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt (§ 2 Absatz 2 Satz 1 BVV). Dies gilt gleichermaßen für die Ermittlung des Zusatzbeitrages in der Krankenversicherung.
Darüber hinaus ist der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit von 0,35 % nach § 55 Absatz 3 SGB XI, der von den Arbeitnehmern alleine zu tragen ist, durch Anwendung des Beitragszuschlagssatzes auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV gesondert zu berechnen (§ 2 Absatz 2 Satz 6 BVV).
2.)Beitragsanteil des Arbeitnehmers:
Der vom Beschäftigten jeweils zu tragende Beitragsanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird jeweils durch Anwendung des halben Beitragssatzes zur Krankenversicherung zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes, des halben Beitragssatzes zur Pflegeversicherung, des halben Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des halben Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV (vgl. Ziff. 4.3.2.3.) ermittelt (§ 2 Absatz 2 Satz 3 BVV).
Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsort in Sachsen tragen die Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 1 % allein (§ 58 Absatz 3 Satz 1 SGB XI). Derzeit ergibt sich dadurch für die Arbeitnehmer ein Beitragsanteil in Höhe von 2,025 % der beitragspflichtigen Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV (§ 58 Absatz 5 Satz 2 SGB XI).
In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind ebenfalls Besonderheiten zu beachten (vgl. Ziff. 4.3.3.7.).
3.)Beitragsanteil des Arbeitgebers:
Der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich durch Abzug des jeweiligen Arbeitnehmerbeitragsanteils von dem im ersten Schritt für jeden Versicherungszweig ermittelten Gesamtbeitrag (§ 2 Absatz 2 Satz 4 BVV.
Beim Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils ist der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung nicht zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 7.).
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