Category Image
Gesetze

RVO – Reichsversicherungsordnung

Reichsversicherungsordnung (RVO)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

RVO – Reichsversicherungsordnung



§ 358 RVO, [Abschluss von Verträgen ab dem 1. 1. 1993]

Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen (§§ 349, § 354 Absatz 1), dürfen ab dem 1. 1. 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, der Angestellte unterstand am 31. 12. 1992 bereits einer Dienstordnung.

§ 358 eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.