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Richtlinien

SGBV§22a-RL – Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen

Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach § 22a SGB V) [SGBV§22a-RL]
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SGBV§22a-RL – Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen



§ 4 SGBV§22a-RL, Erhebung des Mundgesundheitsstatus

(1) Die Erhebung des Mundgesundheitsstatus umfasst die Beurteilung des Pflegezustands der Zähne, des Zahnfleischs, der Mundschleimhäute sowie des Zahnersatzes.

(2) Der erhobene Mundgesundheitsstatus ist in den Vordruck nach § 8 von der Vertragszahnärztin oder vom Vertragszahnarzt einzutragen.

(3) Die Erhebung des Mundgesundheitsstatus erfolgt einmal im Kalenderhalbjahr.


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