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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung

Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung [MDK-RL]
Sozialversicherungsrecht
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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung



Ziff. 2.3.3. MDK-RL, Arzneimittelversorgung

  • -Beratung der Spitzenverbände der Krankenkassen bei dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung (§ 129 SGB V)
  • -Beratung bei den ergänzend zu schließenden Arzneilieferungsverträgen (§ 129 Absatz 5 SGB V), insbesondere bei
    • oder Qualität der Arzneimittel,
    • oder Arzneimittelauswahl durch die Apotheker bei Substitutionsfreigabe,
  • -Beratung der Spitzenverbände der Krankenkassen bei Rahmenverträgen mit pharmazeutischen Unternehmen über die Arzneimittelversorgung (§ 131 SGB V),
  • -Beratung bei der Vereinbarung von Richtgrößen gemäß § 84 SGB V, insbesondere bei
    • oder Festlegung und Fortschreibung arztgruppenspezifischer Richtgrößen für das Volumen verordneter Arzneimittel,
    • oder Beurteilung der therapeutischen Sinnhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit der arztgruppenspezifischen Verordnungsprofile.

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