(1)
Kinderrehabilitationen werden nicht erbracht für Kinder von Versicherten oder Rentenbeziehern, wenn die Versicherten oder Rentenbezieher
1.eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist, oder
2.als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind.
(2)
Darüber hinaus werden Kinderrehabilitationen nicht erbracht für Kinder und für Bezieher einer Waisenrente, wenn die Kinder oder die Waisenrentenbezieher selbst
1.aufgrund eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers erhalten können oder
2.eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist oder
3.sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Absatz 1 StPO untergebracht sind. 2 Sachverhalte nach § 35 BtMG bleiben unberührt.
(3)§ 12 Absatz 2 SGB VI, wonach ein Zeitraum von 4 Jahren zwischen 2 Rehabilitationsleistungen liegen muss, findet keine Anwendung.
(4) Ein eigenständiger Anspruch des Kindes auf eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 SGB VI schließt eine Leistungserbringung nach § 15a SGB VI nicht aus.
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