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Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
Ziff. A.I.3. RS 1988/02, Bezieher von Vorruhestandsgeld
(1) Die Bezieher von Vorruhestandsgeld werden . . . nach § 5 Absatz 3 SGB V den entgeltlich Beschäftigten gleichgestellt. Nach wie vor hängt die Krankenversicherungspflicht der Bezieher von Vorruhestandsgeld davon ab, dass sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes krankenversicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 v. H. des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Absatz 2 VRG gezahlt wird. Das gilt unabhängig davon, dass die Vorschriften des VRG vom 1. 1. 1989 an grundsätzlich nicht mehr anwendbar sind. Krankenversicherungspflicht tritt demnach auch dann ein, wenn die Zahlung des Vorruhestandsgeldes erstmals nach dem 31. 12. 1988 beginnt. Sofern Bezieher von Vorruhestandsgeld ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt Im Ausland haben und mit dem ausländischen Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen, unterliegen sie nach § 5 Absatz 4 SGB V . . . nicht der Krankenversicherungspflicht.
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