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Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
(1) Die Zahlungspflichten bei Arbeitnehmerüberlassung. . . werden . . . in § 28e Absatz 2 SGB IV zusammengefasst. . .
(2) Bei Arbeitnehmerüberlassung mit Erlaubnis der [Agentur] für Arbeit (. . . § 1 AÜG) ist der Verleiher der Arbeitgeber. Für ihn gelten demgemäß die üblichen Arbeitgeberpflichten. Er hat nach § 28e Absatz 1 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu entrichten. Allerdings haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Verleihers der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge (§ 28e Absatz 2 Satz 1 SGB IV). Die Bürgenhaftung richtet sich nach der Hauptschuld, d. h. nach der gegenüber dem Verleiher bestehenden Beitragsforderung. Die Haftung beschränkt sich jedoch auf die Beitragsschuld für den Zeitraum, für den dem Entleiher Arbeitnehmer überlassen wurden. Der Entleiher kann nach § 28e Absatz 2 Satz 2 SGB IV die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Verleiher nicht mit einer Fristsetzung gemahnt hat und die Frist nicht verstrichen ist.
(3) Bei Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis der [Agentur] für Arbeit gilt gemäß . . . § 10 Absatz 1 AÜG der Entleiher als Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer. Ihn trifft daher die Zahlungspflicht nach § 28e Absatz 1 SGB IV. Zahlt allerdings der Verleiher den Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt bzw. einen Teil des Arbeitsentgelts, so hat er auch die hierauf entfallenden Beiträge an die Einzugsstelle zu zahlen (§ 28e Absatz 2 Satz 3 SGB IV). Insoweit gelten hinsichtlich der Zahlungspflicht sowohl Entleiher als auch Verleiher als Arbeitgeber. Sie haften für den auf das vom Verleiher gezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag als Gesamtschuldner, d. h. jeder von ihnen kann von der Einzugsstelle in Anspruch genommen werden (§ 28e Absatz 2 Satz 4 SGB IV). Eine Mahnfrist, wie sie bei erlaubter Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 28e Absatz 2 Satz 2 SGB IV zu beachten ist, gilt dabei nicht.
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