3.die Anteile der Pflegeversicherung an den umlagefinanzierten Kosten des Medizinischen Dienstes,
4.alle sonstigen Ausgaben der Pflegekassen.
(2)1 Die Verwaltungskosten einschließlich der Personalkosten sind nach § 46 Absatz 3 SGB XI pauschal von den Pflegekassen an die Krankenkassen unter Berücksichtigung des § 7a Absatz 4 Satz 5 SGB XI und des § 18 Absatz 3b SGB XI zu erstatten. 2 Die Kosten des Medizinischen Dienstes sind nicht in die Berechnung der Verwaltungskostenpauschale einzubeziehen. 3 Die Verteilung der Verwaltungskostenpauschale auf die einzelnen Krankenkassen erfolgt nach den Bestimmungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 46 Absatz 3 Satz 4 SGB XI über die Verteilung der Verwaltungskostenerstattung der sozialen Pflegeversicherung (Pflege-Verwaltungskostenbestimmung).
(3) Die im monatlichen Finanzausgleich anzusetzenden Ausgaben nach § 67 Absatz 1 Nummer 1 SGB XI umfassen
-das vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Ende des Vormonats gebuchte (kumulierte) Ausgaben-Ist nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 und
-den Soll-Betrag der Verwaltungskostenpauschale nach Absatz 1 Nummer 2.
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