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Anlage 1 RS 2023/02, Einkommensgrenzen bei der Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen nach § 19 Absatz 2 in Verb. mit § 24 SchKG
1) Einkommensgrenze
2) Erhöhungsbetrag für jedes zu berücksichtigende Kind
3) Betrag für die Kosten der Unterkunft, der überschritten sein muss
4) Höchstbetrag für die Kosten der Unterkunft, der den jeweiligen Betrag zu 3) übersteigt
1. 7. 2012 West Ost
1 033 EUR 1 033 EUR
244 EUR 244 EUR
303 EUR 277 EUR
303 EUR 303 EUR
1. 7. 2013 West Ost
1 036 EUR 1 036 EUR
245 EUR 245 EUR
304 EUR 289 EUR
304 EUR 304 EUR
1. 5. 2014 bundesweit
1 036 EUR
245 EUR
304 EUR
304 EUR
1. 7. 2014 bundesweit
1 053 EUR
249 EUR
309 EUR
309 EUR
1. 7. 2015 bundesweit
1 075 EUR
254 EUR
315 EUR
315 EUR
1. 7. 2016 bundesweit
1 121 EUR
265 EUR
328 EUR
328 EUR
1. 7. 2017 bundesweit
1 142 EUR
270 EUR
334 EUR
334 EUR
1. 7. 2018 bundesweit
1 179 EUR
279 EUR
345 EUR
345 EUR
1. 7. 2019 bundesweit
1 216 EUR
288 EUR
356 EUR
356 EUR
1. 7. 2020 bundesweit
1 258 EUR
298 EUR
368 EUR
368 EUR
1. 7. 2021 bundesweit
1 258 EUR
298 EUR
368 EUR
368 EUR
1. 7. 2022 bundesweit
1 325 EUR
314 EUR
388 EUR
388 EUR
Rechtskreis West = Alte Bundesländer einschließlich Westberlin
Rechtskreis Ost = Neue Bundesländer einschließlich Ostberlin
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