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Grundsätze

KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung (KSVwV)
Sozialversicherungsrecht
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KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung



§ 6 KSVwV, Abrechnungsfälle von ambulanter kurativer ärztlicher und ambulanter zahnärztlicher Behandlung, Früherkennung von Krankheiten, Mutterschaftsvorsorge und sonstigen Hilfen

(1) Die Versicherungsträger erfassen für den Zeitraum jeden Kalenderjahres die Zahl der Abrechnungsfälle von ambulanter kurativer ärztlicher Behandlung, von ambulanter zahnärztlicher Behandlung und von sonstigen Hilfen getrennt nach

  • 1.Leistungsarten — soweit zutreffend —,
  • 2.Versichertengruppen.

(2) Die Versicherungsträger erfassen für den Zeitraum jeden Kalenderjahres die Zahl der Leistungsfälle bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Mutterschaftsvorsorge getrennt nach

  • 1.Leistungsarten,
  • 2.Männern, Frauen und Kindern,
  • 3.Versichertengruppen.

(3) Die Versicherungsträger legen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 1. 8. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.


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