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(1) Nach § 3 Nummer 2 SGB IV kann die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V grundsätzlich nur für solche Personen zur Anwendung kommen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. § 30 SGB I) in Deutschland haben. Demgegenüber werden die Personen, die aus der Pflicht- oder der Familienversicherung nach dem deutschen Recht ausscheiden und unmittelbar danach ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen bzw. dort weiterhin beibehalten, von der obligatorischen Anschlussversicherung grundsätzlich nicht erfasst.
(2) Für Personen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, ohne ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufzugeben, findet § 188 Absatz 4 SGB V weiterhin Anwendung, sofern nicht etwaige Kollisionsregelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts zum Ausschluss der deutschen Krankenversicherung führen. Die Durchführung der obligatorischen Anschlussversicherung in derartigen Fallkonstellationen obliegt den allgemeinen Regeln für die freiwillige Krankenversicherung (einschließlich der beitragsrechtlichen Vorschriften über die sog. Anwartschaftsversicherung). Hinsichtlich der Beurteilung einer privaten Auslandskrankenversicherung als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 188 Absatz 4 Satz 2 SGB V wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes "Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V" [RS 2023/04] in der jeweils aktuellen Fassung verwiesen.
(3) Ausnahmen von dem Grundsatz, dass es bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nicht zur Anwendung des § 188 Absatz 4 SGB V kommt, können sich lediglich im Rahmen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben (vgl. § 6 SGB IV sowie Ziff. 5.4.2. bis Ziff. 5.4.4.).
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