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Grundsätze

KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung (KSVwV)
Sozialversicherungsrecht
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KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung



§ 12 KSVwV, Sozialgerichtsbarkeit — Vorverfahren —

(1) Die Versicherungsträger erfassen für jedes Kalenderjahr

  • 1.die Zahl der im Kalenderjahr eingegangenen Widersprüche, von diesen gesondert die Zahl der Widersprüche in Angelegenheiten, in denen die Anfechtungsklage auch ohne Vorverfahren zulässig ist,
  • 2.die Zahl der im Kalenderjahr erledigten Widersprüche nach der Art ihrer Erledigung,
  • 3.den Bestand der unerledigten Widersprüche zu Beginn und zum Ende des Kalenderjahres.

(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 1. 2. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.


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