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Richtlinien

QFD-RL – Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie

Richtlinie zur Förderung der Qualität und zu Folgen der Nichteinhaltung sowie zur Durchsetzung von Qualitätsanforderungen des G-BA gemäß § 137 Absatz 1 SGB V (Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie; QFD-RL)
Sozialversicherungsrecht
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QFD-RL – Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie



§ 1 QFD-RL, Rechtsgrundlage, Ziel, Zweck

(1)1 Rechtsgrundlage der nachfolgenden Richtlinie ist § 137 Absatz 1 SGB V. 2 Sie ist Bestandteil der Richtlinien über die Qualitätssicherung gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V.

(2) Ziel der Richtlinie ist die Förderung der Qualität und die Durchsetzung der in den Richtlinien und Beschlüssen nach den §§ 136 bis § 136c SGB V vorgegebenen Qualitätsanforderungen.

(3) Zweck der Richtlinie ist die grundsätzliche Festlegung eines gestuften Systems von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen, die in den Richtlinien und Beschlüssen des G-BA nach den §§ 136 bis § 136c SGB V bestimmt sind und der Stellen, denen die Durchsetzung der Maßnahmen obliegt.


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