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Rundschreiben

2001 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz); Änderungen im Beitragsrecht [RS 2001/01]
Sozialversicherungsrecht
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2001 - Rundschreiben Nr. 1



§ 28l

§ 28l SGB IV RS 2001/01

Soweit die Einzugsstellen bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung nach § 28l Absatz 2 SGB IV durch Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen oder ihren Verbänden und [der Deutschen Rentenversicherung Bund] sowie der [Bundesagentur] für Arbeit geregelt. In diese Regelung werden . . . auch die beauftragten Stellen im Sinne des § 28f Absatz 4 Satz 1 SGB IV einbezogen mit der Folge, dass auch die von ihnen erwirtschafteten Gewinne entsprechend aufzuteilen sind.


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