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Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem SGB II (Erreichbarkeits-Verordnung -ErrV)
Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem SGB II (Erreichbarkeits-Verordnung -ErrV)
1 Ein wichtiger Grund für einen Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs nach § 7b Absatz 2 Satz 1 SGB II liegt neben den in § 7b Absatz 2 Satz 2 SGB II genannten Fällen vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte den näheren Bereich verlassen, um Angehörige nach § 16 Absatz 5 SGB X zu unterstützen
1.im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes,
2.wegen Pflegebedürftigkeit oder
3.im Todesfall eines oder einer Angehörigen nach § 16 Absatz 5 SGB X.
2 Voraussetzung für die Anerkennung eines wichtigen Grundes nach Satz 1 ist, dass die Unterstützung erforderlich ist und die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 3 Auf Aufforderung des Jobcenters haben die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Erforderlichkeit der Unterstützungsleistung nachzuweisen.
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