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Verordnungen

ErrV – Erreichbarkeits-Verordnung

Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem SGB II (Erreichbarkeits-Verordnung -ErrV)
Sozialversicherungsrecht
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ErrV – Erreichbarkeits-Verordnung



§ 3 ErrV, Weitere wichtige Gründe

1 Ein wichtiger Grund für einen Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs nach § 7b Absatz 2 Satz 1 SGB II liegt neben den in § 7b Absatz 2 Satz 2 SGB II genannten Fällen vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte den näheren Bereich verlassen, um Angehörige nach § 16 Absatz 5 SGB X zu unterstützen

  • 1.im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes,
  • 2.wegen Pflegebedürftigkeit oder
  • 3.im Todesfall eines oder einer Angehörigen nach § 16 Absatz 5 SGB X.
2 Voraussetzung für die Anerkennung eines wichtigen Grundes nach Satz 1 ist, dass die Unterstützung erforderlich ist und die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 3 Auf Aufforderung des Jobcenters haben die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Erforderlichkeit der Unterstützungsleistung nachzuweisen.

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