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Die Regelung des § 1 Satz 2 ArEV sieht vor, dass SFN-Zuschläge dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen sind, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR für jede Stunde beträgt. In der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 142/06, S. 21) wird dazu ausgeführt, dass diese Zuschläge nicht mehr beitragsfrei sind, wenn sie auf einem Grundlohn von mehr als 25 EUR für jede Stunde berechnet werden. Durch diese Anbindung an den Grundlohn/Stundengrundlohn wird deutlich, dass für die beitragsrechtliche Beurteilung auf die steuerlichen Tatbestände abzustellen ist. Die gewährten SFN-Zuschläge müssen deshalb auch die Voraussetzung erfüllen, dass sie zusätzlich zum Grundlohn und für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sind — bis auf die Begrenzung des Höchststundengrundlohns von 50 EUR — uneingeschränkt die Vorgaben des § 3b EStG und der R 30 LStR 2005 (vgl. Anlage) sowie die darauf basierenden Anweisungen der Finanzverwaltung maßgebend.
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