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Rundschreiben

2006 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006); hier: Beitragsrechtliche Behandlung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen ab 1. 7. 2006 [RS 2006/02]
Sozialversicherungsrecht
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2006 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. 5. RS 2006/02, Beitragspflichtiger Anteil der SFN-Zuschläge bei Überschreiten des Stundengrundlohns von 25 EUR

Wird der Stundengrundlohn von 25 EUR überschritten, sind die auf den übersteigenden Betrag entfallenden SFN-Zuschläge dem Arbeitsentgelt gemäß § 1 Satz 2 ArEV hinzuzurechnen und damit beitragspflichtig. Der Höchstbetrag für die Beitragsfreiheit wird ermittelt, indem die Anzahl der SFN-Arbeitsstunden des Mitarbeiters mit dem Verhältnis des für die entsprechend begünstigte SFN-Arbeit zu berücksichtigenden Werts nach § 3b EStG (vgl. Ziff. 3.2.) zum Betrag von 25 EUR vervielfältigt wird. Der sich daraus maximal ergebende beitragsfreie Anteil der SFN-Zuschläge ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich:

bis 30. 6. 2006 steuerfrei/SV-freiab 1. 7. 2006 steuerfreiab 1. 7. 2006 beitragsfrei max.
Grundzuschlag 25 % 112,50 EUR12,50 EUR6,25 EUR
(erhöhter) Nachtzuschlag 40 % 120 EUR20 EUR10 EUR
Sonntag 50 % 125 EUR25 EUR12,50 EUR
Feiertag 125 % 162,50 EUR62,50 EUR31,25 EUR
Weihnachten/1. Mai 150 % 175 EUR75 EUR37,50 EUR

1 Berechnung auf Grundlage des steuerlichen Maximalbetrages von 50 EUR (vgl. § 3b Absatz 2 EStG).

Beispiel:

Ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 3 SGB XI versicherter Arbeitnehmer erhält ein laufendes monatliches Arbeitsentgelt von 4 350 EUR. Die regelmäßige individuelle Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 38 Stunden. Dieser Arbeitnehmer arbeitet 20 Stunden im Monat in der Nacht in der Zeit von 20:00 Uhr bis 0:00 Uhr.

Der Stundengrundlohn wird folgendermaßen ermittelt:

  • a)Umrechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit:
  • 38 Stunden x 4,35 = 165,3 Stunden monatlich
  • b)Ermittlung des Stundengrundlohns:
  • 4 350 EUR : 165,3 Stunden = 26,32 EUR
Der Stundengrundlohn beträgt mehr als 25 EUR. Deshalb können die SFN-Zuschläge nicht mehr in vollem Umfang beitragsfrei gewährt werden.
  • c)Ermittlung des beitragsfreien Anteils des Nachtarbeitszuschlages:
  • 20 Stunden begünstigte Nachtarbeit x 6,25 EUR = 125 EUR.
Der Arbeitgeber kann einen maximalen beitragsfreien Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 125 EUR zahlen.
  • d)Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bei einem SFN-Zuschlag von 25 v. H.:
  • 26,32 EUR x 25 v. H. = 6,58 EUR
  • 20 Stunden begünstigte Nachtarbeit x 6,58 EUR = 131,60 EUR
  • 131,60 EUR - 125 EUR = 6,60 EUR
Der beitragspflichtige Teil des SFN-Zuschlages beträgt 6,60 EUR. Wegen der in der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Beitragsbemessungsgrenze (2006 = 3 562,50 EUR) sind Beiträge nur zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berechnen.

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