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Gemeinsames Rundschreiben zur beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV [RS 2007/07]
Gemeinsames Rundschreiben zur beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV [RS 2007/07]
(1) Beschäftigte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Elternzeit, wenn sie das in ihrem Haushalt lebende Kind selbst betreuen und erziehen. Die Elternzeit kann seit dem 1. 1. 2001 gleichzeitig von beiden Eltern in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass beide Elternteile wegen der Erziehung des Kindes der Arbeit fern bleiben können. Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Elternzeit abwechselnd für bestimmte Zeiträume zu nehmen.
(2) Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt und sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer über die Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung einigen. Erfolgt keine freiwillige Einigung, regelt § 15 Absatz 7 BErzGG die Voraussetzungen, wann ein Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit trotzdem zustimmen muss. In Ausnahmefällen — insbesondere für Alleinerziehende — ist es zulässig, mehr als 30 Stunden Teilzeitarbeit wöchentlich zu leisten. Zur beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts aus der Teilzeitarbeit vgl. Ziff. 2. letzter Absatz.
(3) Für Zeiten bis zum 31. 12. 2007 entspricht während der Elternzeit das Vergleichs- Nettoarbeitsentgelt (vgl. Ziff. 3.1.3.1.) dem SV-Freibetrag. Der Bezug von Erziehungsgeld führt nicht zu einer Verminderung des SV-Freibetrages.
(4) Ab 1. 1. 2008 ist für die beitragsrechtliche Beurteilung nach § 23c SGB IV nicht mehr die Elternzeit, sondern das Erziehungsgeld oder das Elterngeld maßgebend.
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