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Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 2008 [RS 2007/09]
Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 2008 [RS 2007/09]
Ziff. VI.2.2. RS 2007/09, Fortführung der Altersteilzeit ab 1. 1. 2010
(1) Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten die Auffassung, dass Altersteilzeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne unter den hierfür maßgeblichen Voraussetzungen auch noch nach dem Jahr 2009 angetreten werden kann, solange das Mantelgesetz (AltTZG), die steuerrechtlichen Regelungen und die spezialgesetzlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch bestehen bleiben. In diesem Sinne hatte sich auch das BMAS gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund geäußert (vgl. Punkt 3 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23./24. 4. 2007).
(2) Mit Artikel 26a des Jahressteuergesetzes 2008 wird § 1 AltTZG um einen Absatz 3 ergänzt, nach dem Altersteilzeit unabhängig von der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit auch dann vorliegt, wenn die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer nach dem 31. 12. 2009 beginnt und der ältere Arbeitnehmer nach diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet.
(3) Für die Steuerbefreiung der Aufstockungsleistungen nach § 3 Nummer 28 EStG kommt es nach § 1 Absatz 3 Satz 2 AltTZG nicht darauf an, dass diese vor dem 1. 1. 2010 begonnen wurde und durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 4 AltTZG gefördert wird.
(4) Diese Regelung wird entsprechend Artikel 28 Absatz 1 des Jahressteuergesetzes 2008 am Tag nach Verkündung dieses Gesetzes wirksam.
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