Expertenforum - Beitrag PfV Ost / West und Arbeitsort

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  • 01
    Beitrag PfV Ost / West und Arbeitsort

    Guten Tag,


    wir haben folgenden Fall:

    Der Standort des Arbeitgebers ist im Bundesland Hessen.

    Es wird eine Mitarbeiterin eingestellt, die ihren Wohnsitz in Sachsen hat.

    Sie ist als externe Beraterin beim Kunden dauerhaft eingesetzt im Bundesland Bayern. Der Wohnort bleibt weiterhin in Sachsen.

    Im Arbeitsvertrag der Mitarbeiterin ist angegeben, dass sie der Niederlassung in Hessen zugeordnet ist. Jedoch ist der Arbeitsort geprägt durch wechselnde Einsatztätigkeit im gesamtem Bundesgebiet.


    Gilt nun hinsichtlich des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung, der Satz für Sachsen oder für West?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Beitrag PfV Ost / West und Arbeitsort

    Hallo Sandra,


    die Beitragsberechnung (Ost oder West) richtet sich nach dem Beschäftigungsort im Sinne des § 9 SGB IV und ist analog auch für die Beitragsberechnung des maßgebenden Beitragssatzes in der Pflegeversicherung anzuwenden.


    Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.


    Ist keine feste Arbeitsstätte (auch kein Home-Office) vorhanden und wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten „mobil“ ausgeübt, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat.


    Dementsprechend sind hierbei die für den Betriebssitz zutreffenden beitragsrechtlichen Regelungen (hier: „West“) zugrunde zu legen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

  • 03
    RE: Beitrag PfV Ost / West und Arbeitsort

    Guten Tag,


    danke für die Rückmeldung.

    Nur um das nicht falsch verstanden zu haben:

    Die Mitarbeiterin ist in unserem Fall 2 Tage / Woche vor Ort beim Kunden in Bayern. Und 3 Tage / Woche im Home Office in Sachsen. In diesem Fall, ist der Rechtskreis "West" zu wählen, da der Betriebssitz im Westen ist und es keine feste Arbeitsstätte in dem Fall gibt?


    Freundliche Grüße

     

  • 04
    RE: Beitrag PfV Ost / West und Arbeitsort

    Hallo Sandra,


    wie wir Ihnen in unserer ersten Antwort mitgeteilt haben, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat, sofern keine feste Arbeitsstätte (auch kein Home-Office) vorhanden ist und die Beschäftigung an verschiedenen Orten „mobil“ ausgeübt wird.


    Da nach den nun von Ihnen gemachten Angaben die Beschäftigung „überwiegend“ im Homeoffice in Sachsen ausgeübt wird und das Homeoffice einer festen Arbeitsstätte gleichgestellt wird, findet hier die Beitragsbemessungsgrenze Ost Anwendung, mit der Folge, dass in der Pflegeversicherung die für das Bundesland Sachsen besonderen Regelungen zu Grunde zu legen sind.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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