Expertenforum - Beitragspflicht von Einnahmen nach § 23c SGB IV

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  • 01
    Beitragspflicht von Einnahmen nach § 23c SGB IV

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    liebes AOK-Team,


    wir beschäftigen uns aktuell mit der Abrechnung eines Mitarbeiters, der seit dem 14. des Monats Krankengeld bezieht und gemäß Tarifvertrag einen Zuschuss zum Krankengeld erhält.


    Dabei haben wir uns unter anderem am gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom 31.11.2007 orientiert und möchten folgende Fragen klären:


    1. Ist es richtig, dass in Monaten mit anteiliger Entgeltfortzahlung (und damit auch anteiligen SV-Tagen) die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers grundsätzlich beitragspflichtige Einnahmen darstellen, begrenzt durch die anteilige Beitragsbemessungsgrenze? Siehe Seite 21 im Rundschreiben.

    2. Und ist es korrekt, dass in Monaten mit anteiliger Entgeltfortzahlung seit 2008 dann auch nicht mehr unterschieden wird, ob Arbeitgeberleistungen während des Bezugs von Sozialleistungen gezahlt werden oder nicht? Siehe Seite 19 im Rundschreiben.

    3. Können wir bei der Berechnung des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts für Mitarbeitende mit schwankendem Entgelt auf die Nettoentgelte im Rahmen der EEL-Meldung zurückgreifen?

    Vielen Dank vorab für Ihre Unterstützung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Maik Lemm

  • 02
    RE: Beitragspflicht von Einnahmen nach § 23c SGB IV

    Hallo Herr Lemm,

    zu Ihren Fragen erhalten Sie von uns die folgende Stellungnahme:
    Zu Punkt 1:
    Ihrer Schlussfolgerung, die sich aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung zur „Beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV“ vom 13.11.2007 aus der Seite 19 ergeben, stimmen wir mit der Ergänzung zu, dass neben dem  tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bei Überschreiten der 50 €-Freigrenze zusätzlich die beitragspflichtige Einnahme nach § 23c SGB IV unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen ist.
    Zu Punkt 2:
    Für jeden Kalendertag des Sozialleistungsbezugs wird 1/30 – in vollen Kalendermonaten also 30/30 –  als Ermittlung der vollen bzw. in Teilmonaten der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragsberechnung berücksichtigt.
     
    Zum 01.01.2008 wurde die Freigrenze in Höhe von 50,00 € eingeführt. Diese Grenze gilt auch bei Teilmonaten. Das hat zur Folge, dass in Fällen, in denen die „50,00 €-Grenze“ überschritten wird, die gesamten arbeitgeberseitigen Leistungen bis maximal in Höhe der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze im Teilmonat der Entgeltfortzahlung beitragspflichtig wird.
     
    Die Feststellung, ob die in § 23c SGB IV genannten Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen, obliegt dem Arbeitgeber.

    Zu Punkt 3:
    Ihrer Aussage, dass bei der Berechnung des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts für Mitarbeitende mit schwankendem Entgelt auf die Nettoentgelte im Rahmen der EEL-Meldung zurückzugreifen ist, schließen wir uns an.
    Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, die betreffende Krankenkasse des Mitarbeiters zu kontaktieren und mit dieser die weitere Vorgehensweise abzustimmen. 

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Beitragspflicht von Einnahmen nach § 23c SGB IV

    Liebes Expertenteam,


    vielen Dank für Ihre ausführlichen Erklärungen.


    Trotzdem bin ich mir noch nicht ganz sicher, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Beitragspflicht für Einnahmen gemäß § 23c SGB IV vorliegt.


    Vielleicht hilft es, die Sachlage anhand konkreter Beispiele zu bewerten:


    Beispiel 1:

    LFZ: 01.11. - 10.11., Krankengeld: 11.11. - 30.11.

    Bruttoarbeitsentgelt: 1.000 Euro (voller Monat = 3.000 Euro), SV-Tage: 10/30

    Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt: 2.000 Euro, Netto-Krankengeld: 1.500 Euro, SV-Freibetrag: 500 Euro, Zuschuss zum Krankengeld durch den Arbeitgeber: 500 Euro


    Lösung:

    Der Zuschuss zum Krankengeld ist dem Zeitraum zuzuordnen, in dem noch Arbeitsentgelt erzielt wurde. Da die anteilige Beitragsbemessungsgrenze von 1.725 Euro nicht erreicht wird, ist der Zuschuss vollständig beitragspflichtig.


    Beispiel 2:

    LFZ: keine, Krankengeld: 01.11. - 30.11.

    Bruttoarbeitsentgelt: 0 Euro, SV-Tage: 0/30

    Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt: 2.000 Euro, Netto-Krankengeld: 1.700 Euro, SV-Freibetrag: 300 Euro, Zuschuss zum Krankengeld durch den Arbeitgeber: 500 Euro


    Lösung:

    Der Anteil des Zuschusses, der den SV-Freibetrag übersteigt, ist beitragspflichtig:

    500 Euro Zuschuss – 300 Euro Freibetrag = 200 Euro beitragspflichtig.


    Beispiel 3:

    LFZ: keine, Krankengeld: 01.11. - 30.11.

    Bruttoarbeitsentgelt: 0 Euro, SV-Tage: 0/30

    Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt: 2.000 Euro, Netto-Krankengeld: 1.700 Euro, SV-Freibetrag: 300 Euro, Zuschuss zum Krankengeld durch den Arbeitgeber: 320 Euro


    Lösung:

    Da der Zuschuss zum Krankengeld den SV-Freibetrag plus die Freigrenze von 50 Euro nicht überschreitet, bleibt der gesamte Zuschuss beitragsfrei.


    Sind die oben beschriebenen Beispiele aus Ihrer Sicht korrekt interpretiert und abgewickelt?


    Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung und freundliche Grüße!

     

  • 04
    RE: Beitragspflicht von Einnahmen nach § 23c SGB IV

    Hallo Flamingokolonie,
     
    das Expertenforum zum Sozialversicherungsrecht ist eine bundesweite Plattform, die dem Austausch von Meinungen, Wissen, Erfahrungen und persönlichen Gedanken dient. Dabei sind wir bemüht, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche - Auskunft zu geben.

    Eine schriftliche sowie rechtsverbindliche Mitteilung erhalten Sie in solchen Fällen durch die zuständige Krankenkasse/Einzugsstelle des/der Versicherten.

    Darüber hinaus bitten wir um Verständnis, dass wir nicht auf einzelne Beispielsberechnungen eingehen können. Dies würde den Rahmen dieses Forums sprengen.

    Gerne geben wir Ihnen die folgenden grundsätzlichen Informationen:

    Die Regelungen des § 23c SGB IV besagen, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs einer Entgeltersatzleistung wie z. B. Krankengeld gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme) gelten, wenn diese Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50,00 € übersteigen. Wird über den Tag der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hinaus laufendes Arbeitsentgelt (teilweise) fortgezahlt, hat dies der Arbeitgeber „prognostisch“ zu entscheiden.

    Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag).

    Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie insgesamt die Freigrenze in Höhe von 50,00 € übersteigen. Wird die Freigrenze von 50,00 € überschritten, ist die gesamte beitragspflichtige Einnahme während des Krankengeldbezugs monatlich zu verbeitragen.

    Da dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Übermittlung des Datensatzes regelmäßig die Höhe der Entgeltersatzleistung noch nicht bekannt ist, soll der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen nur prognostisch beurteilen, ob das teilweise weitergewährte laufende Arbeitsentgelt den Wert von 50,00 € monatlich überschreitet.

    Hintergrund der vereinfachten Prüfung ist, dass bei der Prognose das bisherige Nettoarbeitsentgelt als Basis genommen werden kann, weil das Krankengeld (vor Abzug der Beiträge, nicht der Auszahlbetrag) im Zusammenhang mit Einmalbezügen maximal die Höhe des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts erreichen kann.

    Ist zum Zeitpunkt der Meldungserstellung die Höhe des sozialversicherungspflichtigen Anteils an einer weitergewährten Leistung noch nicht bekannt, weil die Abrechnung noch nicht erfolgt ist, wird hilfsweise die gesamte weitergewährte laufende Arbeitgeberleistung gemeldet. Im Rahmen der Meldung der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen ist dann die tatsächlich der Beitragspflicht unterliegende Höhe des weitergezahlten laufenden Arbeitsentgelts zu melden.

    Die Feststellung, ob die in § 23c SGB IV genannten Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen, obliegt dem Arbeitgeber. Gegebenenfalls ist es sinnvoll, bezüglich der relevanten Eingaben im Abrechnungsprogramm den zuständigen Softwareanbieter zu kontaktieren.

    In Zweifelsfragen empfehlen wir Ihnen, eine beitragsrechtliche Stellungnahme bei der jeweils zuständigen Krankenkasse der betroffenen Person anzufordern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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