Expertenforum - Fortführung Arbeitsverhältnis in geringfügigem Umfang bei gleichem Arbeitgeber trotz passiver Altersteilzeit

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  • 01
    Fortführung Arbeitsverhältnis in geringfügigem Umfang bei gleichem Arbeitgeber trotz passiver Altersteilzeit

    Hallo zusammen,

    im konkreten Fall handelt es sich um einen Mitarbeiter, der aktuell in der aktiven Altersteilzeit-Phase beschäftigt ist. Die Einarbeitung des Nachfolgers ist absehbar bis zum Ende der aktiven ATZ nicht gänzlich abgeschlossen.

    Besteht die Möglichkeit, dass der ATZ-Mitarbeiter aufgrund von betrieblicher Notwendigkeit (und freiwilliger Bereitschaft des Mitarbeiters) in seiner passiven Altersteilzeit-Phase eine geringfügige Beschäftigung im gleichen Unternehmen ausübt, um die Einarbeitung erfolgreich abzuschließen? Oder gibt es andere mögliche Konstrukte?


    Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung.

     

  • 02
    RE: Fortführung Arbeitsverhältnis in geringfügigem Umfang bei gleichem Arbeitgeber trotz passiver Altersteilzeit

    Hallo Herr Behrens,
     
    Mehrarbeit kann bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell grundsätzlich nur in der Arbeitsphase anfallen, da in der Freistellungsphase eines Blockmodells vertraglich keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung mehr besteht.
     
    Eine Ausnahme für eine unvorhersehbare vorübergehend geringfügige Arbeit in der Freistellungsphase des Blockmodells würde jedoch nur bestehen, sofern dadurch im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz der Charakter der Altersteilzeitarbeit (Halbierung der Arbeitszeit) nicht verändert wird. Dies wäre nur ein betriebsbedingter wesentlicher Anlass, z. B., wenn eine projektbezogene Arbeit, die bei Beendigung der Arbeitsphase noch nicht abgeschlossen ist und mit dem in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer zum Abschluss gebracht werden soll.
     
    Die Prüfung, in welchem Umfang in diesen Fällen von einer „vorübergehenden geringfügigen Arbeit“ auszugehen ist, hat jeweils im Einzelfall zu erfolgen. Anfragen hierzu sind an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu richten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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