Expertenforum - Ist der Bezug von Krankengeld bei erneuert Krankheit bei den Vorerkrankungen zu erfassen?

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  • 01
    Ist der Bezug von Krankengeld bei erneuert Krankheit bei den Vorerkrankungen zu erfassen?

    Hallo Expertenteam,

    unser Mitarbeiter war vom 30.01.2024 bis zum 10.03.2024 erkrankt.

    Erneute Krankschreibung wegen der selben Krankheit vom 02.04.2024 - 08.05.2024 ( Krankengeldbezug). Seit dem 04.11.2024 wegen dieser Erkrankung in der Reha. Meine Frage ist nun: von welchem Zeitpunkt an errechne ich die 6 Monatsfrist. Mit Ender der Lohnfortzahlung 01.04.2024 oder Ende vom Krankengeld 08.05.2024. Wenn Ende Krankengeld würde er mit der Reha wieder ins Krankengeld gehen ( 179 Tage).


     

  • 02
    RE: Ist der Bezug von Krankengeld bei erneuert Krankheit bei den Vorerkrankungen zu erfassen?

    Hallo AHP,

    Ihre Frage zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung und der Prüfung von Vorerkrankungszeiten betrifft vordergründig das Arbeitsrecht. Wir bitten um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums zu arbeitsrechtlichen Fragen keine (konkrete) Stellungnahme abgeben können.
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.

    Grundsätzlich gilt:

    Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht für Arbeitnehmer, sofern Arbeitsunfähigkeit (AU) vom behandelnden Arzt festgestellt wurde. 
    Alle Arbeitsunfähigkeitszeiten eines Arbeitnehmers, die auf derselben Krankheit beruhen, sind zusammenzurechnen, sofern zwischen den einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten kein Zeitraum von mehr als 6 Monaten liegt. Wird bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit allerdings festgestellt, dass seit dem Beginn der 1. Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist, entsteht sofort ein neuer 6-wöchiger Entgeltfortzahlungsanspruch.

    Die Sechs-Monats-Frist ist eine rückwärts (in die Vergangenheit) laufende Frist. Der erste Tag der erneuten Arbeitsunfähigkeit ist immer der Ereignistag, sodass die Frist mit dem Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beginnt und nach sechs Monaten mit dem Tag endet, der der Zahl nach dem Ereignistag entspricht (Beispiel: AU-Beginn 06.11.2024 – Frist 05.11.2024 bis 06.05.2024).

    Sofern die vorherige Arbeitsunfähigkeit bereits vor mehr als sechs Monaten endete, kommt es zu keiner Anrechnung, so dass ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein neuer 6-wöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

    Letztlich sollte die Frage bzgl. der Entgeltfortzahlungsdauer mit der zuständigen Krankenkasse anhand der dort vorliegenden Unterlagen (AU-Bescheinigungen, Arztberichte etc.) verbindlich geklärt werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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