Expertenforum - Korrektur von DEÜV-Meldungen bei Verjährung

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  • 01
    Korrektur von DEÜV-Meldungen bei Verjährung

    Liebes Experten-Team,


    ich bitte um Mitteilung, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, DEÜV-Meldungen auch für verjährte Zeiträume zu korrigieren.


    Uns liegt folgender Sachverhalt vor:

    Ein Beschäftigter hat im August 2019 seine Tätigkeit begonnen. Aufgrund einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit bestand zunächst keine Versicherungspflicht in der KV/PV. Dies bestätigte die KK zu diesem Zeitpunkt. Erst im Oktober 2024 teilte die KK nun mit, dass ab Beschäftigungsbeginn keine hauptberufliche Selbstständigkeit vorlag und ab diesem Zeitpunkt KV/PV-Pflicht besteht. Bezüglich der Beiträge aus 2019 ist daher Verjährung eingetreten. Müssen die DEÜV-Meldungen trotzdem ab Beschäftigungsbeginn korrigiert werden oder erst ab dem 01.01.2020?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sabine H.

  • 02
    RE: Korrektur von DEÜV-Meldungen bei Verjährung

    Guten Tag,
     
    für jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung Versicherten müssen Meldungen zu jedem meldepflichtigen Sachverhalt abgeben werden.
     
    Die Ansprüche auf Beiträge der Sozialversicherungsträger verjähren jedoch vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Beiträge aus dem Jahr 2020 können also grundsätzlich nur noch bis zum Ablauf des Jahres 2024 gefordert werden. Eine Ausnahme gilt, wenn Beiträge vorsätzlich nicht gezahlt wurden. In diesem Fall gilt abweichend eine Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren. Die Verjährung ist von Amts wegen durch den Sozialversicherungsträger zu berücksichtigen.
     
    Die zu Grunde liegende versicherungspflichtige Beschäftigungszeit ist hierdurch nicht betroffen. Grundsätzlich besteht ein Beitragsanspruch der Sozialleistungsträger, dieser wird aber ggf. durch die Verjährung nicht eingefordert. Aus unserer Sicht sind deshalb die entsprechenden Meldungen auch außerhalb der Verjährungsfrist zu erstellen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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