Liebes Experten-Team,
ich bitte um Mitteilung, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, DEÜV-Meldungen auch für verjährte Zeiträume zu korrigieren.
Uns liegt folgender Sachverhalt vor:
Ein Beschäftigter hat im August 2019 seine Tätigkeit begonnen. Aufgrund einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit bestand zunächst keine Versicherungspflicht in der KV/PV. Dies bestätigte die KK zu diesem Zeitpunkt. Erst im Oktober 2024 teilte die KK nun mit, dass ab Beschäftigungsbeginn keine hauptberufliche Selbstständigkeit vorlag und ab diesem Zeitpunkt KV/PV-Pflicht besteht. Bezüglich der Beiträge aus 2019 ist daher Verjährung eingetreten. Müssen die DEÜV-Meldungen trotzdem ab Beschäftigungsbeginn korrigiert werden oder erst ab dem 01.01.2020?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine H.