Expertenforum - Netto-Sachzuwendung an eigene Mitarbeiter, § 37b EStG

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  • 01
    Netto-Sachzuwendung an eigene Mitarbeiter, § 37b EStG

    Mehrere Mitarbeiter haben ein Sachgeschenk in Höhe von jeweils 395 Euro brutto bekommen.

    Wir möchten den § 37b EStG anwenden und LST + SV komplett vom Arbeitgeber übernehmen lassen. Dem Mitarbeiter sollen keine Kosten entstehen.

    2 Fragen:

    1. Ein MA ist Minijobber mit 505 Euro mtl Gehalt. Ist die Netto-Sachzuwendung als anrechnungspflichtiges Entgelt für die Minijobgrenze zu sehen? Wenn ja, reicht es dann die 395 Euro als Entgelt für die Hochrechnung der Jahres-Minijobgrenze einzurechnen?

    2. Ein anderer MA ist seit Mitte Juni 2024 im Krankengeldbezug. Zählt die Netto-Sachzuwendung als Entgelt und findet ggf. eine Kürzung des Krankengeldes statt?

    Vielen Dank!

     

  • 02
    RE: Netto-Sachzuwendung an eigene Mitarbeiter, § 37b EStG

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich sind Sachzuwendungen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind, dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung).

    Voraussetzung ist, dass diese Zahlungen vom Arbeitgeber mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen werden oder pauschal, z. B. im Rahmen des § 37b EstG, versteuert werden.
     
    Sofern also in dem von Ihnen geschilderten Fall eine Pauschalversteuerung nach § 37b EstG durchgeführt wird, stellt diese Zuwendung kein Arbeitsentgelt dar und ist damit nicht zu verbeitragen.
     
    In der Konsequenz hat dieser Bezug keine Auswirkung auf die Beurteilung der geringfügigen Beschäftigung. Ebenfalls findet hier aufgrund der Beitragsfreiheit keine Anrechnung auf das Krankengeld statt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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