Expertenforum - Status Werkstudent

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  • 01
    Status Werkstudent

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Werkstudent Zahnarzt hat am 16.11. sein Zeugnis erhalten. Er ist noch bis März Student und noch nicht exmatrikuliert. Es ist auch noch keine Berufserlaubnis. Diese bekommt er voraussichtlich Anfang 2025.

    Nach meiner Kenntnis ist das Studium mit Postzugang des vorläufigen Zeugnisses als beendet anzusehen. Wird die Beschäftigung fortgesetzt, endet auch die private Krankenversicherung bei den Eltern (Befreiungsantrag wurde bei der gesetzlichen KK gestellt), der AN wäre ab 12.2024 gesetzlich zu versichern.

    ODER

    Kann der Werkstudentenstatus durch die fehlende Berufserlaubnis als Zahnarzt nach dem Studium erhalten bleiben?

    Vielen Dank Kluge

     

  • 02
    RE: Status Werkstudent

    Guten Tag,
     
    Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen im Rahmen des „Werkstudentenprivilegs“ ist zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden. Zum Personenkreis der ordentlich Studierenden im Rahmen des Werkstudentenprivilegs gehören Studenten, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden
     
    Das Studium gilt als regulär abgeschlossen wenn der Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang vorgesehene letzte Prüfungsleistung (z.B. die Abgabe der Bachelor- oder Masterarbeit) erbracht hat. In diesen Fällen endet das Stu­dium nicht mit dieser letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ab­lauf des Mo­nats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich un­ter­rich­tet wurde. Damit ist der Zugang des per Briefpost vom Prü­fungs­amt über­mit­tel­ten vorläufigen Zeugnisses gemeint.
     
    In Ihrem Fall ist das Werkstudentenprivileg bis zum 30.11. anwendbar. Sofern die Beschäftigung weiterhin besteht und das Entgelt über 538 EUR im Monat liegt, tritt ab 01.12.2024 Sozialversicherungspflicht ein. Eine Ausnahme gibt es hierbei nicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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